Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland und in der Schweiz
Während der Corona-Pandemie gewinnen Kryptowährungen weiter an Bedeutung. So berichten zwei der weltweit größten Kryptobörsen – Kraken und Coinbase – von einem erheblichen Anstieg neuer Nutzer.
Im Januar 2021 hat Elon Musk ungefähr 1,5 Milliarden USD seines Betriebsvermögens in Bitcoin investiert. Einige Dienstleister akzeptieren Coins wie z.B. Bitcoin und Ethereum als Zahlungsmittel. Elon Musk hat angekündigt, dass Tesla künftig Zahlungen in Bitcoin ermöglichen möchte. Der Trend macht auch vor den Steuerbehörden nicht halt: Bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug (Schweiz) können Steuerschulden bis zu 1.500.000 CHF in Bitcoin und Ethereum beglichen werden.
Im Folgenden wird in Kürze die Besteuerung der Einkünfte im Privatvermögen aus dem Handeln, Schürfen (sog. Mining), Staking und Lending in Deutschland und in der Schweiz beleuchtet. Für im Betriebsvermögen realisierte Gewinne gelten andere Bestimmungen, auf die hier nicht eingegangen wird.
Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland
Handel (Trading)
Für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen kommt u.a. § 20 Abs. 2 EStG in Frage. § 20 EStG regelt in einer abschließenden Aufzählung, welche Veräußerungen von Finanzanlagen steuerpflichtig sind. Bei dem Verkauf von Krypto-Assets (Coins sowie Tokens) handelt es sich insbesondere nicht um eine Veräußerung einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, weshalb § 20 EStG keine Besteuerungsgrundlage darstellt.
Nach überwiegender Auffassung im Schrifttum sind Veräußerungsgewinne aus dem Handel (Trading) mit Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar, sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit der Anschaffung erfolgt (sog. Spekulationsfrist). Zu beachten ist, dass auch der Umtausch von Krypto-Assets (z.B. der Tausch von Bitcoin zu Ethereum) zu einer steuerbaren Veräußerung führt.
Der Gewinn ermittelt sich als Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungspreis abzüglich Werbungskosten wie Transaktionsgebühren. Wenn die Summe der im Kalenderjahr erzielten Gewinne und Verluste den Betrag von 600 € unterschreitet, bleiben die Gewinne steuerfrei.
Zu beachten ist das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs: Verluste dürfen in Vor- bzw. Folgejahren nach § 23 Abs. 3 S. 8 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich mit Einkünften aus weiteren Einkunftsarten ist nicht gestattet. So kann ein Verlust aus dem Handeln mit Kryptowährungen nicht mit dem Arbeitslohn verrechnet werden.
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher nur selten mit der Besteuerung von Kryptowährungen auseinandergesetzt:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 20.06.2019 – 13 V 13100/19) bejaht die Eigenschaft als Wirtschaftsgut einer Kryptowährung, im konkreten Fall handelt es sich um Bitcoin. Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung gewährt mit der teilweisen Begründung, dass die steuerliche Behandlung bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei (Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19). Insofern sei nicht eindeutig klar, ob und welche Kryptowährungen im Einzelnen ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 ESTG darstellen und somit eine Besteuerung auslösen können. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich in einem Obiter Dictum dahingehend geäußert, dass für die Besteuerung von Kryptowährungen die Rechtsgrundlage fehlt und Trading-Gewinne somit nicht steuerbar seien (Urteil v. 02.03.2018, 5 K 2508/17). Der Bundesfinanzhof in München hat sich bisher nicht mit der Besteuerung von Krypto-Assets beschäftigt.
Fazit
Die steuerliche Würdigung hat für jeden Coin und jedes Token gesondert zu erfolgen, da nicht alle Krypto-Assets gleich zu behandeln sind. Von Bedeutung sind auch die zu Grunde liegenden technischen Vorgänge. Coins, die dem Proof-of-Work Konzept folgen, können steuerlich anders gewürdigt werden als Coins, die dem Proof-of-Stake Konzept folgen. Hingegen ist für die Besteuerung von Tokens nicht relevant, ob es sich um ein Utility-Token, ein Security-Token oder ein Payment-Token handelt.
Um nicht dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung ausgesetzt zu werden empfehlen wir, sämtliche Sachverhalte in der Steuererklärung darzustellen – sei dies als steuerpflichtige Einkünfte in der Anlage „SO – sonstige Einkünfte“ oder als Bemerkung im Feld „abweichende Rechtsauffassung“. Zusätzlich soll eine Aufstellung der An- und Verkäufe inkl. Werbungskosten eingereicht werden.
Abhängig von der Art des gehandelten Coins bzw. Tokens und abhängig von der Entwicklung der Rechtsprechung ist es empfehlenswert, etwaige Steuerbescheide mittels Einspruchs offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Mining
Die Menge der handelbaren Coins ist u.a. bei Bitcoin beschränkt. Neue Coins werden als Belohnung für die dem Blockchain-Netzwerk (eine sog. Distributed Ledger Technology / DLT) zur Verfügung gestellte Rechenleistung „gemint“ (sog. Proof-of-Work Konzept). Die Generierung neuer Coins erfolgt durch das Erraten richtiger Datensätze – der Miner stellt insofern keine eigenen Coins her.
Die Besteuerung des Mining ist einzelfallbezogen zu prüfen. Abhängig vom Umfang der eingesetzten Ressourcen (Anzahl Server, Rechenleistung), vom Einsatz von Fremdkapital und weiteren Kriterien liegen ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder steuerpflichtige sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) vor. Werbungskosten können steuermindernd berücksichtigt werden.
Staking und Lending
Beim Proof-of-Stake Konzept muss jeder neue Block durch einen Teilnehmer der Blockchain validiert werden – im Gegensatz zum Proof-of-Work Konzept, wo der Miner die Validierung von Blöcken übernimmt. Beim Staking erhält der Validierer als Entgelt eine zuvor festgelegte Transaktionsgebühr. Beim Lending werden Coins bzw. Tokens gegen weitere Coins und Tokens als Entgelt befristet einem Dritten überlassen.
Beide Arten der Einkünfteerzielung sind nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG erhöht sich die einjährige Spekulationsfrist auf 10 Jahre, sofern aus den zu beurteilenden Coins bzw. Tokens Einkünfte erzielt werden. Im Schrifttum bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob die Verlängerung der Spekulationsfrist auch für Krypto-Assets gilt, die für das Staking oder Lending eingesetzt werden. Ferner ist strittig, ob es sich bei den im Staking bzw. Lending erdienten Coins und Tokens um einen Anschaffungsvorgang oder um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, solange keine einheitliche Rechtsprechung vorliegt.
Edit, 10.01.2024: in der Zwischenzeit liegt ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Besteuerung von Krypto vor. Laut Finanzministerium verlängert sich die 1-jährige Haltefrist bei Staking nicht auf 10 Jahre.
Besteuerung von Kryptowährungen in der Schweiz
Halten
Die zum 31.12. eines Jahres vorhandene Menge an Krypto-Assets ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung als Vermögen auszuweisen – die Schweiz kennt im Gegensatz zu Deutschland nach wie vor die Vermögenssteuer. Die ESTV (eidgenössische Steuerverwaltung) veröffentlicht regelmäßig Kurslisten mit den zum Jahresende anzusetzenden, durchschnittlichen Kursen diverser Handelsplattformen. Alternativ kann der zum 31.12. anzusetzende Durchschnittskurs selbst ermittelt werden, sofern dies zu einem sachlich korrekten Ergebnis führt.
Handel (Trading)
Es ist die steuerfreie, private Vermögensverwaltung vom steuerpflichtigen, gewerbsmäßigen Handel zu unterscheiden. Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielte Gewinne sind gemäß Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Im Gegenzug sind die Verluste steuerlich nicht abzugsfähig. Steuerpflichtig sind die Kapitalgewinne, sofern die Grenze zum gewerbsmäßigen Handel überschritten ist. Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmäßigen Handel dienen die Kriterien des Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV (Kreisschreiben zum gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel). Kleinanleger, die ihr Erspartes in Krypto-Assets anlegen, kein Fremdkapital einsetzen und das Trading nicht hauptberuflich ausüben, betreiben in der Regel nur private Vermögensverwaltung. Ihre Gewinne sind steuerfrei.
Ob steuerfreie, private Vermögensverwaltung oder ein steuerpflichtiger, gewerbsmäßiger Handel vorliegt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Mining, Staking und Lending
Gewinne aus dem Mining (Proof-of-Work Konzept), Staking (Proof-of-Stake Konzept) und Lending sind als Einkommen aus beweglichem Vermögen steuerpflichtig. Sofern die Tätigkeit das Ausmaß einer Berufstätigkeit annimmt, sind Gewinne als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu besteuern. Im Gegenzug können die Kosten zur Einkommenserzielung von der Steuer abgesetzt werden.
Hinweis zur Sozialversicherungspflicht
Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte bei Vorliegen eines Gewerbebetriebs (Deutschland) bzw. bei selbständiger Tätigkeit (Schweiz) der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen können.
Disclaimer
Dieser Kurzaufsatz soll einen Überblick bieten und erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Die Steuerpflicht eines Vorgangs ist im Einzelfall für jedes Krypto-Asset gesondert zu prüfen. Wir übernehmen keine Haftung für auf Basis dieses Kurzaufsatzes veranlasste Transaktionen.
Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handeln von Kryptowährungen bildet ein Schwerpunkt der Wernli Steuerberatung Kanzlei in Frankfurt. Sofern Sie ein verbindliches Gutachten über die steuerliche Behandlung Ihrer Krypto-Transaktionen oder Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung wünschen, unterstützen wir Sie gerne. Sofern Sie in der Vergangenheit keine Angaben über Krypto-Trading in Ihrer Steuererklärung gemacht haben, beraten und unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch (info@wernli-steuerberatung.de).
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