top of page
Suche
Fabian Wernli

Neues zur Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Cardano & Co.)


Mit der steuerlichen Behandlung des Handels mit Kryptowährungen hat sich bisher weder Bundesfinanzhof noch Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Kryptowährungen gibt es nicht. Auch auf Ebene der Finanzgerichte sind Urteile zum Handel mit Kryptowährungen Mangelware.

Steuerliche Behandlung von Handel / Trading

Einer der wenigen vorhandenen Beschlüsse stammt vom Finanzgericht Nürnberg (Beschluss v. 08.04.2020 – 3 V 1239/19): Das Finanzgericht warf in einem Beschluss vom 08.04.2020 die Frage auf, ob nicht eine gesetzliche Regelungslücke existiere. Demnach bestehe die Möglichkeit, dass für die Besteuerung von Veräußerungen von Kryptowährungen keine gesetzliche Regelung greift.

Auf Anfrage der FDP im Bundestag erklärte die Bundesregierung, dass der Handel mit Kryptowährungen im Privatvermögen weiterhin nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist. Insofern besteht keine gesetzliche Regelungslücke (Regierungserklärung). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt diese Ansicht und hat ein Schreiben über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen angekündigt.

Kryptowertetransferverordnung (KryptoTransferV)

Ferner hat das BMF mit Datum vom 26.05.2021 einen Referentenentwurf einer KryptowertetransferVerordnung (KryptoTransferV) veröffentlicht, welche Kryptowertedienstleister und Kreditinstitute verpflichtet, Namen und Anschrift der Transaktionsbeteiligten aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Nachverfolgung von Transaktionen ermöglichen.

Aufgrund der neuen Datenaufzeichnung ist bei Inkrafttreten der Kryptowertetransferverordnung mit einem Anstieg von Strafverfahren zu rechnen. Wir raten Steuerpflichtigen bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen.

Wir unterstützen Sie

Die WERNLI Steuerberatung aus Frankfurt (Hessen) ist auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert und erstellt Ihre Steuererklärung. Ferner beraten wir Sie steuerlich zur Optimierung der Steuerbelastung (steuerliche Gestaltungsberatung). In Fällen von Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung erstellen wir für Sie eine Selbstanzeige, um Straffreiheit zu erlangen. Unsere Steuerberatungsgebühren können anteilig in der Steuererklärung des aktuellen Veranlagungsjahres abgezogen werden.

Ihr Steuerberater für Kryptowährungen in Frankfurt (Hessen)
5 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


Commenting has been turned off.
bottom of page