Erstellung von Steuererklärungen
Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung der
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gesonderten Feststellungserklärung für Personengesellschaften
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Einnahmenüberschussrechnung EÜR für Einzelunternehmen
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Körperschaftsteuererklärung
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Gewerbesteuererklärung
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Umsatzsteuererklärung
Bei einer Vertretung durch uns gilt für die Abgabe Ihrer Steuererklärung die verlängerte Frist bis Ende Februar des zweiten auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 AO). Durch Covid wurden die Fristen für einige Folgejahre weiter verlängert (für 2022 bis
31. Juli 2024, für 2023 bis 2. Juni 2025).
Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbständig tätigen, beachten Sie bitte die Abgabefrist bis zum Juli des Folgejahres (für 2023 gilt noch die Verlängerung bis 02. September 2024).
Offenlegung - kürzere Fristen
Neben den steuerlichen Erklärungspflichten besteht für Kapitalgesellschaften eine Offenlegungspflicht von Bilanz, GuV und weiteren Unterlagen (Anhang, Lagebericht). Große Kapitalgesellschaften erfüllen die Pflicht durch Veröffentlichtung, kleinere Gesellschaften können der Verpflichtung durch Hinterlegung nachkommen.
Publikatonsorgan ist das Unternehmerregister (bis 2022 der Bundesanzeiger).
Bitte beachten Sie, dass für die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB kürzere Fristen als für das Steuerrecht gelten!
Bei Erstellung des Jahresabschlusses kümmern wir uns nicht nur um die Steuererklärungen, wir tätigen für Sie auch die Veröffentlichung / Hinterlegung.