E-Commerce
Besonderheiten im E-Commerce (Onlinehandel)
Im Bereich E-Commerce (Onlinehandel) ist ein besonderes Augenmerk auf die Umsatzsteuer zu legen.
Sofern Sie als Leistungserbringer (Verkäufer) auf dem Markt auftreten und Lieferungen ins EU-Ausland oder in Drittstaaten erbringen, bestehen besondere umsatzsteuerliche Verpflichtungen. Für Lieferungen in EU-Staaten an Privatpersonen gilt folgendes:
Altes Recht bis 30.06.2021 (Versandhandelsregelung, § 3c UStG)
Der Verkäufer (Leistungserbringer) versendet die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wobei Leistungsempfänger eine Privatperson oder Kleinunternehmer ist. Sofern der Leistungserbringer im jeweiligen Mitgliedstaat die Lieferschwelle im Kalenderjahr überschreitet, verlagert sich der Ort der Besteuerung in den Staat, wo die Lieferung endet. Zu beachten ist, dass jeder Mitgliedstaat die für ihn maßgebliche Lieferschwelle selbst festlegt – es gibt keine EU-einheitliche Lieferschwelle.
Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Überschreitung der Lieferschwelle in jedem EU-Staat gesondert zu überwachen. Bei Überschreiten der Lieferschwelle muss sich der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren und Umsatzsteuer abführen. Ferner ist durch die Verlagerung der Steuerpflicht ins Ausland in der Rechnung der korrekte, ausländische Umsatzsteuersatz auszuweisen.
Neues Recht ab 01.07.2021 (One Stop Shop / OSS)
Sofern Sie in einem Kalenderjahr Lieferungen in EU-Staaten von insgesamt mehr als € 10.000 tätigen, sind Sie verpflichtet, in den anderen EU-Staaten, in welchen die Versendung endet, Umsatzsteuer abzuführen. Es gilt eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle. Bei der Beurteilung, ob diese überschritten ist, sind die Lieferungen in sämtlichen EU-Staaten zu berücksichtigen.
Das führt für die meisten Onlinehändler in jedem EU-Land, in welchem Lieferungen erfolgen, zur Umsatzsteuerpflicht. Mit dem Umsatzsteuer-Digitalpaket zum 01.07.2021 wurde der Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Onlinehandel vereinfacht.
Anstelle der aufwändigen Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen können die Umsätze in einer zusammengefassten Erklärung direkt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden (sog. One Stop Shop / OSS). Die OSS-Meldungen erfolgen quartalsweise.
Die Nutzung des OSS – Verfahrens ist freiwillig. Wer ab dem 01.07.2021 von der Vereinfachung Gebrauch machen will, muss sich bis zum 30.06.2021 für das OSS-Verfahren beim BZSt registrieren.
Ausnahme: Sofern Sie im anderen EU-Mitgliedstaat über lokale Warenlager verfügen, gelten andere Regelungen (u.a. § 6b UStG zum Konsignationslager).
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