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Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren

Einspruchsverfahren

Entspricht der Steuerbescheid nicht der übermittelten Steuererklärung besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch einzulegen, §§ 357 ff. AO.

Bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden über die Besteuerungsgrundlagen sowie bei der Anfechtung von Änderungsbescheiden sind Einschränkungen zu beachten.

Die Einlegung eines Einspruchs hemmt die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht – d.h. dass die festgesetzte Steuernachzahlung grundsätzlich zu leisten ist. Abhängig von den Erfolgsaussichten eines Einspruchs kann es empfehlenswert sein, zeitgleich mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (siehe § 361 AO) zu stellen.

Gerne prüfen wir Ihren Steuerbescheid und legen für Sie Einspruch beim zuständigen Finanzamt ein. Behördliche Ergänzungsersuchen und weitere Korrespondenz werden durch uns bearbeitet.

Klage- und Revisionsverfahren

Stimmt das Finanzamt dem Einspruch nicht zu, erlässt es eine Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe mittels Klage beim zuständigen Finanzgericht angefochten werden.

Im Gegensatz zum gebührenfreien Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern werden im Klageverfahren vor den Finanzgerichten bei Erfolglosigkeit der Klage Gerichtsgebühren erhoben.

Das Urteil des Finanzgerichts kann bei dessen Zulassung mittels Revision an den Bundesfinanzhof in München weitergezogen werden. Ergeht das Urteil des Finanzgerichts ohne Zulassungsentscheid, kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Wir vertreten Ihre Interessen vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof und übernehmen auch die Korrespondenz und die Vertretung in der mündlichen Hauptverhandlung.

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