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Erbschafts- und Schenkungsteuer

Erbschafts- und Schenkungsteuer

Unsere Kanzlei verfügt über umfassendes Fachwissen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Unsere Dienstleistungen beinhalten unter anderem:

  • Meldung des Eintritts eines Erbanfalls infolge Todes gegenüber dem Finanzamt

  • Erbschaftssteuererklärungen,

  • damit zusammenhängenden Erklärungen über die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten und der Unternehmensbewertung,

  • Einkommensteuererklärung für den Erblasser und den überlebenden Ehegatten im Jahr des Todes und im Folgejahr,

  • gesonderte Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft in Bezug auf laufende Einkünfte bis zur Auseinandersetzung über den Nachlass,

  • Beratung hinsichtlich vorweggenommener Erbfolge,

  • Unternehmensnachfolge,

  • Beratung im Rahmen der Testamentserstellung,

  • Steueroptimierung bei Schenkungen

Im Falle einer Erbengemeinschaft können sämtliche Miterben eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung einreichen (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

Ein verwitweter Ehepartner kann im Todesjahr des Partners und in dem darauf folgenden Kalenderjahr nach dem Splittingtarif veranlagt werden. Das Wahlrecht kann mit der Einkommensteuererklärung ausgeübt werden.

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die künftige Erbfolge und bei Schenkungen zur bestmöglichen Nutzung von Freibeträgen und Steuerbefreiungen. Bei der Besteuerung von jährlichen Nutzungen ermitteln wir für Sie die beste Besteuerungsmöglichkeit (laufende Jahresbesteuerung vs. Kapitalwertbesteuerung).

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