Sozialversicherung
Sozialversicherung
In internationalen Fallgestaltungen, insbesondere bei Dienstreisen oder Entsendungen von Mitarbeitenden, bestehen besondere sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und Pflichten.
EU, Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island
Zur Koordinierung der Sozialsysteme der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island wurden unter anderem die folgenden Verordnungen erlassen:
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Verordnung (EG) Nr. 883/2004
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Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009
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Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
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Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz
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Anhang VI zum EWR-Abkommen
Die Verordnungen regeln, welches Sozialsystem bei einer Dienstreise oder einer Entsendung sowie bei einer gleichzeitigen Tätigkeit in mehreren Staaten anzuwenden ist. Die Durchführungsverordnung 987/2009 auferlegt dem Arbeitgeber zahlreiche Pflichten, deren Missachtung zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen kann.
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer nur eintägigen Dienstreise grundsätzlich die Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung besteht.
Bei einer Entsendung von bis zu zwei Jahren gilt grundsätzlich weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates des Mitarbeitenden. Dauert die Entsendung länger oder wird diese verlängert, besteht die Möglichkeit, mittels Ausnahmevereinbarung im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes zu verbleiben.
Wir übernehmen für Sie die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten und die Beantragung notwendiger A1-Bescheinigungen oder Ausnahmevereinbarungen.
Drittstaaten
Deutschland hat mit zahlreichen Drittsaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen welche verbindlich regeln, welches Sozialsystem für den Arbeitnehmer anzuwenden ist. Diese Abkommen erstrecken sich jedoch meist nicht auf sämtliche Versicherungszweige, weshalb für die verbleibenden Zweige der Verbleib im deutschen System mittels freiwilliger Versicherungen (z.b. in der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung) zu prüfen ist.
Eine doppelte Beitragszahlung (im Heimatland und im Entsendestaat) kann nicht vermieden werden.
Bei Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen ist die Einstrahlung bzw. die Ausstrahlung gem. §§ 4 und 5 SGB IV zu prüfen.
Unsere Kanzlei berät Sie und übernimmt die Beantragung etwaiger Ausnahmevereinbarungen.
Telearbeit
Seit Covid ist die Telearbeit (Homeoffice) beliebter geworden. Viele Arbeitgeber ermöglichen das Homeoffice. Bei grenzüberschreitenden Verhältnissen führt dies in der Regel zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht in den Heimatstaat (wo das Homeoffice ausgeübt wird).
Unter Umständen kann der bisherige Status aber beibehalten werden. Zahlreiche Staaten haben gegenseitige (bilaterale) Übereinkommen unterzeichnet, wonach Telearbeit bis zu 50% am sozialversicherungsrechtlichen Status nichts ändert. Dies ist im Einzelfall für die betreffenden Staaten zu prüfen.