strafbefreiende Selbstanzeige, Straf- und Bußgeldverfahren
Steuerhinterziehung / strafbefreiende Selbstanzeige
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine andere Steuerstraftat begangen hat, wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§ 370 AO).
Der Strafe kann entgehen, wer gegenüber der Finanzbehörde
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zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart
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in vollem Umfang
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die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
Eine gültige Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung, sofern das Finanzamt von der Steuerstraftat noch keine Kenntnis hat und alle weiteren Anforderungen erfüllt sind (§ 371 AO, insb. Abs. 2).
Die Selbstanzeige muss vollständig für alle unverjährten Straftaten einer Steuerart erfolgen – unvollständige Selbstanzeigen führen dazu, dass das Finanzamt Kenntnis von der Straftat erlangt und die Strafbefreiung der Selbstanzeige mangels vollständiger Materiallieferung versag wird.
Bei Personengesellschaften oder anderen, mittäterschaftlich begangenen Steuerstraftaten sind Besonderheiten zu beachten. Es ist empfehlenswert, für die Erstellung der Selbstanzeige einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren.
Wir prüfen für Sie die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige und übernehmen deren Erstellung und den weiteren Schriftenverkehr mit den Finanzbehörden.
Straf- und Bußgeldverfahren
Hat das Finanzamt gesicherte Kenntnis über eine Steuerstraftat, leitet es ein Strafverfahren (Untersuchungsverfahren) ein. Als renommierter Steuerberater übernehme ich nicht nur die klassische Steuerberatung, sondern stehe Ihnen auch mit umfassender Expertise in Straf- und Bußgeldverfahren zur Seite.
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