Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung gesetzlicher Renten revidiert: Ab dem Jahr 2040 ist die Rente vollumfänglich steuerpflichtig.
Von 2005 bis 2040 gilt eine Übergangsregelung, wonach der steuerpflichtige Teil der Rente abhängig vom Jahr des Rentenbeginns zunimmt, bis die volle Besteuerung im Jahr 2040 erreicht wird. Für Rentner mit Rentenbeginn im Jahr 2021 beträgt der steuerpflichtige Teil der Rente 81%.
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a EStG übersteigt, ist eine Steuererklärung abzugeben. Im Jahr 2021 beträgt der Grundfreibetrag für Einzelveranlagte € 9.744 und für Zusammenveranlagte € 19.488.
Die Rentenversicherer teilen den Finanzämtern die Höhe der erfolgten Rentenzahlungen elektronisch mit. Ergibt sich auf Basis der dem Finanzamt vorliegenden Daten, dass der Grundfreibetrag überschritten ist, wird Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Dennoch sollten Sie nicht die Aufforderung des Finanzamts abwarten – Sie könnten sich der leichtfertigen Steuerverkürzung oder sogar der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Steuererklärung ist nicht gleich Nachzahlung
Sofern Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass eine Steuernachzahlung resultiert. In der Steuererklärung können u.a. außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Sehhilfen und drgl.), Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker sowie Spenden abgezogen werden.
Sofern Sie Kapitaleinkünfte erzielt haben, könnte es günstiger sein, diese nach dem individuellen Steuertarif zu besteuern – ansonsten werden diese mit der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25% besteuert (zzgl. etwaigem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Durch die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann sogar eine Steuererstattung resultieren.
Wir unterstützen Sie
Die WERNLI Steuerberatung erstellt für Sie die Steuererklärung kostengünstig und effizient. Zur Erstellung benötigen wir nur die Rentenbezugsmitteilung und Belege über außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten usw.) und andere Aufwendungen (Handwerker, Spenden und drgl.). Sie können uns die Unterlagen per E-Mail (info@wernli-steuerberatung.de) oder postalisch zusenden
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