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Erstellung des Jahresabschlusses in Zeiten von Corona

Fabian Wernli

Während der COVID-Pandemie wurden zahlreiche Sonderregelungen erlassen, welche bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen sind. Die wichtigsten

Änderungen sind:


Corona-Überbrückungshilfen / November- und Dezember-Hilfen

Im Rahmen der Pandemie zugesprochene Hilfen sind als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Sofern Anträge zum Ende des Wirtschaftsjahres gestellt, aber noch nicht geprüft wurden, ist die Hilfe als Forderung in der erwarteten Höhe zu aktivieren, sofern ein Rechtsanspruch auf die Hilfe besteht.


Kurzarbeitergeld

Das von der Bundesagentur für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld ist als durchlaufender Posten zu behandeln und hat somit keine Gewinnauswirkung (erfolgsneutrale Behandlung). Alternativ kann die Kurzarbeitergeldzahlung an das Personal aufwandswirksam und die Erstattung der Bundesagentur für Arbeit ertragswirksam gebucht werden.


Teilwert-Abschreibung

Besonders bei Vorratsvermögen und Forderungen stellt sich die Frage nach einer außerplanmäßigen Abschreibung aufgrund der Folgen der COVID-Pandemie. Für das Vorratsvermögen gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip lt. § 253 Abs. 4 HGB, steuerrechtlich besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein Abschreibungswahlrecht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Aufgrund gesunkener Nachfrage kann eine Abschreibung – abhängig vom Wirtschaftsgut und Gewerbebetrieb – begründet sein. Bei Forderungen stellt sich die Frage einer Abschreibung, wenn der Schuldner Zahlungsschwierigkeiten hat (Einzelwertberichtigung). Unter Umständen ist die COVID-Pandemie im Rahmen der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen (branchenabhängig).


Pauschaler Verlustrücktrag

Für die Jahre 2019 und 2020 besteht die Möglichkeit eines pauschale Verlustrücktrags in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Die daraus resultierende Steuererstattung ist unter besonderen Voraussetzungen als Forderung zu aktivieren. Ihr Steuerberater prüft dies bei der Erstellung des Jahresabschlusses.


Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern

Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 BStBl 2021 I S. 298) „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ dürfen digitale Wirtschaftsgüter (Software, Lizenzen) und Computer-Hardware unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das BMF fingiert eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr.


Planmäßige Abschreibung: degressive Abschreibung

Für in den Jahren 2020 und 2021 angeschafftes bzw. hergestelltes, bewegliches Anlagevermögen kann die degressive Abschreibung angewendet werden. Hierbei darf der Abschreibungssatz den 2,5-fachen Betrag der linearen Abschreibung und den Satz von 25 % nicht überschreiten.


Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Die Fristen für die Reinvestition der aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b EStG und der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) sowie die Frist für die Anschaffung bzw. Herstellung neuer Wirtschaftsgüter für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG wurden um 1 Jahr verlängert, sofern das Ende dieser Fristen in das Kalenderjahr 2020 fällt.


Wir unterstützen Sie

Die WERNLI Steuerberatungskanzlei aus Frankfurt (Hessen) unterstützt Sie nicht nur bei der Erstellung von Jahresabschlüssen - wir übernehmen ferner die laufende Buchführung / Finanzbuchhaltung, erstellen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Steuererklärungen (Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung und Körperschaftssteuererklärung) für Sie.


Kontaktieren Sie uns

Telefon: +49 173 198 14 14


Ihr Steuerberater für Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und E-Commerce / Onlinehandel.

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