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Fabian Wernli

Rechtswidrige Besteuerung von Expats durch das Finanzamt

Bei Steuerpflichtigen, die während eines Kalenderjahrs nur teilweise unbeschränkt steuerpflichtig sind, gilt es das internationale Steuerrecht (insb. Doppelbesteuerungsabkommen) zu berücksichtigen.


Unsere Kanzlei wird zunehmend von expatriates (kurz: expats) kontaktiert, die vom Finanzamt folgende Aufforderung erhalten haben:



Das Finanzamt spricht hier den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland gem. § 50d Abs. 8 EStG an. Demnach fällt das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die gem. Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, an Deutschland zurück, sofern der Tätigkeitsstaat (Entsendestaat) die Einkünfte nicht besteuert.


Wird kein Besteuerungsnachweis vorgelegt, werden die ursprünglich steuerfreien Einkünfte in Deutschland besteuert, um „weiße Einkünfte“ zu verhindern.


Zu beachten ist, dass § 50d Abs. 8 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht angewendet werden darf. Für steuerfreie Einkünfte vor dem Zuzug bzw. nach dem Wegzug kann sich Deutschland nicht auf den Rückfall des Besteuerungsrechts berufen.


Sollten Sie eine solche Aufforderung vom Finanzamt erhalten, empfehlen wir, sich an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu wenden und sich gegen die Aufforderung zu wehren.


Gerne unterstützt Sie die WERNLI Steuerberatung

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