Studierende sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sofern sie keine Einkünfte oder lediglich Einkünfte aus einem Mini-Job erzielen.
Sofern es sich um eine Zweitausbildung handelt, kann die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung vorteilhaft sein.
Erst- vs. Zweitausbildung
Kosten für eine Erstausbildung bzw. auch ein Erststudium, das eine Erstausbildung darstellt, können nur als Sonderausgaben angesetzt werden (§ 9 Abs. 6 EStG). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2021 bestätigt, dass das Abzugsverbot der Kosten als Werbungskosten nicht rechtswidrig ist. Somit können Aufwendungen für eine Erstausbildung auch weiterhin nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist auf den Betrag von € 6.000,00 per annum beschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Eine Ausnahme gilt für Berufsausbildungen (Erstausbildungen) im Rahmen eines Dienstverhältnisses (sog. Lehre). Diese Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Eine nach abgeschlossener Erstausbildung aufgenommene weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium qualifizieren als Zweitausbildung. So gelten i.d.R. Masterstudiengänge und Referendariate, die nach abgeschlossenem Studium auf das Berufsleben vorbereiten (z.B. bei Lehrern oder Juristen), als Zweitausbildung. Die Aufwendungen für eine Zweitausbildung können vollumfänglich als Werbungskosten abgesetzt werden. Es besteht keine betragsmäßige Beschränkung des Werbungskostenabzugs.
Verlustvortrag bei der Zweitausbildung
Sofern im aktuellen Veranlagungsjahr keine Einkünfte erzielt werden, resultiert aus dem Werbungskostenabzug ein Verlustvortrag, der in spätere Jahre vorgetragen werden kann. Der Verlustvortrag mindert Einkünfte in späteren Jahren und führt so zu einer Steuerentlastung.
Aus diesem Grund ist die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung ratsam. Da mangels Einkünfte keine Abgabeverpflichtung besteht, kann die Steuererklärung innerhalb von 4 Jahren für das jeweilige Kalenderjahr eingereicht werden.
Der Sonderausgabenabzug der Erstausbildung ist nicht vortragsfähig – sofern Sie keine Einkünfte erzielt haben, führt die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung zu keinem steuerlichen Vorteil.
Wir unterstützen Sie
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