Verlängerung der Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung
Verjährung der Strafverfolgung
Das Jahressteuergesetz 2020, welches am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung (sog. Strafverfolgungsverjährung für besonders schwere Steuerhinterziehung auf 15 Jahre. Die Verjährungsfrist bestimmt, wie lange eine Straftat mit Freiheits- bzw. Geldstrafe geahndet werden kann. Die Gesetzesänderung wird mit den langwierigen Ermittlungen, die internationale Betrugsfälle mit sich bringen, begründet. Insbesondere die andauernden Ermittlungen in den cum-cum bzw. cum-ex Betrugsfällen dürften ein Motiv der Gesetzesänderung begründen.
Die Strafverfolgung von Steuerhinterziehung verjährt regulär nach 5 Jahren. Für besonders schwere Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 2 Nr. 1 – 6 AO (u.a. bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 50.000) wurde die Strafverfolgungsverjährung von 10 auf 15 Jahre angehoben. Zu beachten ist, dass verschiedene Ermittlungshandlungen zu einer Unterbrechung der regulären Verjährung führen können. Die absolute Verjährungsfrist beträgt neuerdings 37,5 Jahre.
Steuerrechtliche Verjährung
Von der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ist die steuerrechtliche Festsetzungsfrist zu unterscheiden, innerhalb derer eine Steuer festzusetzen ist. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann eine Steuer i.d.R. nicht mehr festgesetzt werden. Die reguläre Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
§ 171 Abs. 7 AO führt zu einer Ablaufhemmung, sofern die Strafverfolgung einer Steuerstraftat noch nicht verjährt ist. Da die Strafverfolgungsverjährung für besonders schwere Steuerhinterziehung auf 15 Jahre angehoben worden ist, gilt die Verlängerung auch für die steuerrechtliche Festsetzungsfrist. Insofern können Steuerbescheide auch nach Ablauf von 10 Jahren ergehen (die Festsetzungsfrist läuft insoweit nicht ab).
Implikationen für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Bei einer Steuerhinterziehung besteht die Möglichkeit, mittels Selbstanzeige einer Strafe zu entgehen. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind hoch:
So sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben vollumfänglich nachzuliefern – dies gilt für alle unverjährten Straftaten einer Steuerart (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO).
Damit müssen bei besonders schwerer Steuerhinterziehung sämtliche Taten der letzten 15 Jahre offengelegt werden. Wird in Unkenntnis der Rechtsänderung eine Selbstanzeige mit Angaben zu den Taten der letzten 10 Jahre eingereicht, kann die Straffreiheit versagt werden, da nicht zu allen unverjährten Taten Angaben gemacht wurden.
Gerne prüfen wir für Sie die Erstellung einer Selbstanzeige oder übernehmen Ihre Vertretung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Kontaktieren Sie uns (info@wernli-steuerberatung.de).
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