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Kurzarbeit und Steuern

Fabian Wernli
Richterhammer Urteil Kurzarbeit Steuererklärung













Die im Rahmen der Corona Pandemie eingeführten Maßnahmen führten zu einem erheblichen Anstieg der Kurzarbeit.

Für viele Beschäftigte, die bisher keine Steuererklärung abgeben mussten, besteht neuerdings eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die steuerlichen Folgen können wie folgt zusammengefasst werden:

Kurzarbeit ist steuerfrei

Das Kurzarbeitergeld ist gem. § 3 Nr. 2 Bst. a EStG steuerfrei. Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, das Kurzarbeitergeld auf 80% des Unterschiedsbetrags von Ist-Entgelt und Soll-Entgelt steuerfrei aufzustocken. Hierzu hat der Bundestag § 3 Nr. 28a EStG eingeführt. Die Regelung gilt für Zuschüsse, die im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geleistet werden. Der Arbeitgeber hat Kurzarbeitergeld und steuerfreie Zuschüsse in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Kurzarbeit kann den Steuersatz erhöhen

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Bst. a und g EStG sind das Kurzarbeitergeld und die Zuschüsse des Arbeitgebers bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen. Das Kurzarbeitergeld und die Zuschüsse selbst sind zwar steuerfrei. Bei der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird, werden Kurzarbeitergeld und Zuschüsse hinzugerechnet. Anhand dieses erhöhten zu versteuerndem Einkommen bemisst sich der Steuersatz, welcher auf den Arbeitslohn anzuwenden ist (sog. Progressionsvorbehalt).

Dies kann zu Steuernachzahlungen führen, da für den bereits lohnbesteuerten Arbeitslohn nun ein höherer Steuersatz gilt. Im Gegenzug können außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker oder Spenden abgezogen werden, sodass unter Umständen keine Nachzahlung resultiert.

Ob eine Steuernachzahlung resultiert, kann nicht vorab ermittelt werden. Wir ermitteln den Steuerbetrag bei der Erstellung der Steuererklärung. Bei Ehegatten kann es geboten sein, die Einzelveranlagung zu wählen, damit der erhöhte Steuersatz des Ehegatten in Kurzarbeit keine Auswirkung auf die Besteuerung des andern Ehegatten hat.

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Sofern Sie im Kalenderjahr mehr als € 410 Kurzarbeitergeld (oder andere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld) erhalten haben, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Dies gilt unabhängig von der Höhe der resultierenden Steuernachzahlung.

Die WERNLI Steuerberatung erstellt für Sie die Steuererklärung kostengünstig und effizient. Zur Erstellung benötigen wir Lohnsteuerbescheinigung, Belege über Werbungskosten und andere Aufwendungen (Handwerker, Kinderbetreuung, Spenden und drgl.). Sie können uns die Unterlagen per E-Mail (info@wernli-steuerberatung.de) oder postalisch zusenden.

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